© Melanie Kemper
"[...]Bereits heute ist die Wiedervernässung von Mooren in Deutschland rechtlich quasi unumgänglich. Zwar gibt es (noch) keine Vorschrift, die ganz konkret die Wiedervernässung von Mooren zwingend vorschreibt. Allerdings steht zu erwarten, dass die Europäische Union mit der Verordnung über die Wiederherstellung der Natur (NaWi-VO) zwingende Zielvorgaben für die Vernässung landwirtschaftlich genutzter Moorflächen einführen wird, vgl. Art. 11 NaWi-VO. Ob und in welcher Form die NaWi-VO letztlich in Kraft tritt, bleibt jedoch abzuwarten.
Mittelbar ergibt sich die Notwendigkeit zur Wiedervernässung aber aus dem Klimaschutzgesetz des Bundes (KSG). § 3a Abs. 1 KSG schreibt vor, dass der Sektor „Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft“ eine negative Emissionsbilanz aufweisen muss. Anders ausgedrückt: dieser Sektor muss mehr THG aus der Atmosphäre entfernen, als er ausstößt. Nach den Emissionsdaten des Umweltbundesamts (UBA) für das Jahr 2022 war das im Jahr 2022 zwar schon der Fall; der Sektor entzog der Atmosphäre in der Gesamtbilanz 1,82 Mio. t CO₂-Äquivalente (S. 34 des UBA-Kurzberichts). Das für 2030 vorgesehene Ziel, mindestens 25 Mio t. CO₂-Äquivalente zu entziehen, liegt aber noch in weiter Ferne. Und dieses Ziel wird nur zu erreichen sein, wenn die Emissionen aus landwirtschaftlich genutzten Moorböden sinken. Bis zum Jahr 2045 sollen die Negativ-Emissionen sogar auf 40 Mio t. CO₂-Äquivalente steigen. An der Wiedervernässung von Moorböden kommt man daher nicht vorbei (so in Bezug auf die Pariser Klimaziele Abel et al., S. 9). Vor diesem Hintergrund kann man sich auch eine weitere Degradation der Moorböden inklusive steigender Emissionen und sinkenden Wiedervernässungspotenzials nicht leisten. Das KSG verlangt also implizit sowohl die Wiedervernässung als auch den Schutz von Moorböden. [...]"
Sowohl die ordnungsrechtlichen als auch die ökonomischen Steuerungsinstrumente weisen in dieser Hinsicht Schwächen auf. Das Ordnungsrecht auf der einen Seite ist auf Bundesebene zu unbestimmt und kaum vollzugstauglich, während das Agrarförderrecht zwar konkreter ist, allerdings nicht universell gilt und bei Verstößen lediglich finanzielle Sanktionen vorsieht. Ein Schritt in Richtung eines besseren Moorbodenschutzes wäre es, die im Agrarförderrecht geltenden Anforderungen in das Ordnungsrecht zu überführen, um diese, falls nötig, auch mit Mitteln des Ordnungsrechts durchsetzen zu können (Köck, ZUR 2019, S. 67 (72)). Zugleich sollte die Förderung wiederum an das Einhalten der ordnungsrechtlichen Standards geknüpft sein (Möckel, ZUR 2014, S. 14 (15)). Ob sich diese Forderung tatsächlich politisch umsetzen lässt, bleibt offen – sie ist jedenfalls bisher offenbar auf taube Ohren gestoßen.
Universität Bonn, Lehrstuhl Prof. Dr. Dr. Wolfgang Durner LL.M.
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