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Im Rahmen der Förderung sollen in Brandenburg ökologische Leistungen auf landwirtschaftlichen Flächen honoriert werden, die auf freiwilliger Basis über Bewirtschaftungsverpflichtungen eingegangen werden, die über die Anforderungen der Konditionalität und das nationale Ordnungsrecht und damit gegebenfalls auch über spezifische Bewirtschaftungsbeschränkungen hinausgehen. Damit werden gezielt zusätzlich erwünschte Leistungen zur Förderung des Klimaschutzes, zum Schutz der Wasserqualität und zur Zustandsverbesserung der Oberflächengewässer umgesetzt. Die damit verbundenen Ertragseinbußen bzw. Mehraufwendungen, einschließlich möglicher Transaktionskosten, werden im Rahmen der Förderung ausgeglichen.
In diesem Sinne erfolgen Zuwendungen für folgende Maßnahmen (gemäß Teil II der Richtlinie AUKM Klimaschutz und Wasserqualität):
- Teil II A: „Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland“
- Teil II B: „Moorbodenschutzmaßnahmen“
- Teil II C: „Wasserrückhalt in der Landschaft“
- Teil II D: „Gewässerschutz- und Uferrandstreifen“
- Teil II E: „Extensive Ackernutzung an Gewässern, in Auen und in wassersensiblen Gebieten“
Zuwendungsberechtigte
Zuwendungsberechtigt für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind Landwirte oder andere Begünstigte (gilt für Teil II A, Teil II B und Teil II C) beziehungsweise ausschließlich Landwirte (gilt für Teil II D und Teil II E), die freiwillig Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen, die für die Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 und 2 der oben genannten Verordnung als förderlich angesehen werden.
Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
Susann Albrecht (Abteilung 3 - Ländliche Entwicklung und Landwirtschaft)
E-Mail: susann.albrecht@mluk.brandenburg.de
Telefon: +49 331 866-7626